Floorball Verband Hessen e.V.

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Dynamik

Stand 11.06.2020
Aktuelle Informationen des Landessportbund Hessen e.V.:

Bei Neuregelungen wie Anstandsregeln oder Voraussetzungen für den Trainingsbetrieb sind die Vorgaben des Landessportbund Hessen e. V. und die Regelungen der Landkreise und Sportstättenbetreiber bindend. Das Schutzkonzept des Floorballverband Hessen e. V. stellt lediglich eine Empfehlung dar und wird nicht ständig den neuen Entwicklungen angepasst.

Weitere Infos findet ihr hier: https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq-wiedereinstieg/

Wichtige Fragen zum Wiedereinstieg

Am 10. Juni hat die Hessische Landesregierung neue Anpassungen der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus verabschiedet, die bis zum 16. August 2020 gilt. (Die jeweils geltende „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“ finden Sie auf der Webseite des Landes Hessen.) Diese wirken sich  elementar auf den Sportbetrieb im Land aus.

Ab dem 11. Juni werden auch die für den Sport geltenden Regelungen an die allgemeinen Kontaktbeschränkungen des Landes Hessen angeglichen. Demnach darf Kontaktsport unter Beachtung der Hygieneregeln mit bis zu zehn Personen durchgeführt werden. Auch die Schwimmbäder dürfen unter Auflagen wieder öffnen.

Nachfolgend beantworten wir wichtige Fragen zum Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetriebs. Die Aufstellung wird in Abstimmung mit dem HMdIS sukzessive erweitert und/oder konkretisiert. Wurden Antworten auf bestehende Fragen aktualisiert oder ergänzt, ist dies dem Zusatz "aktualisiert: Datum" zu entnehmen.

(Stand 10-6-2020)

 

Unter welchen Voraussetzungen ist der Trainingsbetrieb ab dem 11. Juni gestattet?

Ab dem 11. Juni ist neben dem bereits vorher erlaubten Trainings- auch ein Wettkampfbetrieb auf Sportanlagen (im Freien und in Hallen) wieder möglich, sofern dabei bestimmte Vorgaben eingehalten werden.

Vorrausetzung ist, dass der Sport alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes stattfindet. Dies orientiert sich an den allgemein gültigen Kontaktbeschränkungen. Bei größeren Gruppen muss gewährleistet sein, dass die Unterschreitung der Abstandsregel der oben genannten Systematik Rechnung trägt.

So können zum Beispiel 30 Personen im Rahmen einer gemeinsamen Trainingseinheit joggen gehen, wenn die jeweiligen Trainingsgruppen, die den Mindestabstand von 1,5 Metern unterschreiten, maximal zehn Personen umfassen. Gleiches gilt für das Training von Spielsportarten, aber auch für z. B. Ferienangebote von Sportvereinen oder anderen Anbietern. Die gleiche Systematik gilt für den Wettkampfbetrieb.

Mannschaftssportarten, bei denen sich maximal zehn Sportlerinnen oder Sportler auf einem gemeinsamen Spielfeld befinden, sind damit ab 11. Juni zulässig. Schiedsrichter oder Wettkampfrichter sowie Auswechselspieler werden nicht in die Personenzahl mit eingerechnet, sofern diese stets mindestens 1,5 m Abstand halten.

Zudem muss gewährleistet sein, dass

  • nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung einschließlich Badeschuhen, Handtüchern und ähnlichem verwendet wird.
  • der Trainingsbetrieb auf Sportanlagen  unter Ausschluss der Öffentlichkeit, d.h. ohne Zuschauer, stattfindet. Sportbetrieb mit Zuschauern stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • in den Toiletten ein Hinweis auf gründliches Händewaschen angebracht ist und darauf geachtet wird, dass ausreichend desinfizierende Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zur Verfügung stehen.
  • die Vorgaben für Sanitäranlagen und Gastronomiebereiche eingehalten werden: Dusch- und Umkleideräume, Waschräume, Gaststätten- und Gastronomiebereich sowie Toiletten können geöffnet werden (siehe Frage zu Sanitäranlagen). Clubräume, Gemeinschafts- oder Gesellschaftsräume bleiben geschlossen.
  • die Steuerung des Zutritts zu Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlagen erfolgt. Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert-Koch-Institutes dürfen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt sein.

Muss Sport weiterhin kontaktfrei stattfinden?

Nicht zwangsläufig. Der Sport- und Wettkampfbetrieb darf alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes stattfinden. Es dürfen also zehn Personen miteinander die Abstandsregel pro Trainingseinheit unterschreiten. Der Trainingsbetrieb wird somit in allen Sportarten unter den geltenden Vorgaben ermöglicht.

Der Wettkampfbetrieb ist für Individualsportarten und Mannschaftssportarten, bei denen sich maximal bis zu zehn Sportlerinnen oder Sportler auf einem gemeinsamen Spielfeld befinden, ab dem 11. Juni zulässig. Schiedsrichter oder Wettkampfrichter sowie Auswechselspieler werden nicht in die Personenzahl mit eingerechnet, sofern diese stets mindestens 1,5 m Abstand halten.

 

Sind Zuschauer im Trainings- und Wettkampfbetrieb gestattet?

Aus § 2 Abs. 2 vorletzter Satz der Verordnung wird deutlich, dass Zuschauer weder beim Trainingsbetrieb noch bei Wettkämpfen aktuell gestattet sind. Dies betrifft explizit auch Mütter und Väter, oder Verwandte, die Kinder und Jugendliche zum Training oder zum Wettkampf bringen.

 

Wer ist für die Öffnung von bisher geschlossenen Sportstätten zuständig?

In der Regel ist derjenige zuständig, der die Sportstätte unterhält oder betreibt. Häufig ist das die Kommune. Bei vereinseigenen Sportstätten sind die Vereine zuständig.

Grunsätzlich bedarf es - nach Freigabe des Breitensports und Freizeitsports durch das Land Hsesen - keiner weiteren Regelung mehr durch die Kommunen in Hessen, es sei denn es handelt sich um eine kommunale Sportstätte.

Die kommunalen Behörden vor Ort können aber in ihrer Zuständigkeit auch bei vereinseigenen Sportstätten jederzeit dafür sorgen und kontrollieren, dass alle Vorgaben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingehalten werden. Beim Vollzug durch die Kommunen ist in der Regel das Gesundheitsamt zuständig. Es können auch die Ordnungsbehörden der Kommune tätig werden, um etwa eine bestehende Gefahrensituation abzuwenden.

 

Welche Einschränkungen und Vorgaben gelten für den Breitensport in Sporthallen?

Für den Sportbetrieb in Hallen („gedeckte Sportanlagen“) gelten neben den oben ausgeführten Bestimmungen (insbesondere für Umkleiden) keine weiteren Einschränkungen bezüglich der Personenzahl (Sportreibende und Übungsleiter). Gerade der Gesundheits- und Reha-Sport und eine Vielzahl von Sportangeboten des Breitensports, vor allem im größten hessischen Sportfachverband, dem Turnverband, finden in Sport und Gymnastikhallen statt. Das ist jetzt wieder möglich.

 

Muss ein Hygienekonzept für die Wieder-Inbetriebnahme vorhanden sein?

Ob die Beachtung der sportartspezifischen Verbandskonzepte ausreicht oder eigene Konzepte entwickelt werden, liegt in der Verantwortung des jeweiligen Betreibers einer Sportstätte und ist immer sportartspezifisch zu beantworten. Die entsprechenden Informationen und Dokumente finden Sie auf der Webseite des DOSB. Dort können auch die Hygieneleitlinien des Robert-Koch-Instituts eingesehen werden.

Darüber hinaus gibt es weitere hilfreiche Informationen, die bei der Erarbeitung eines Hygienekonzepts helfen können:

Wer trägt die Verantwortung dafür, dass die Hygienevorschriften eingehalten werden?

Die Verantwortung liegt beim Betreiber der Sportstätte, also beim Verein, der Kommune oder dem privaten Unternehmer, der ein Sportangebot für Kunden anbietet.

 

Wer muss die Einhaltung der Hygienevorgaben kontrollieren und wie?

Ob die Auflagen nur stichprobenartig oder durchgehend kontrolliert werden, liegt ebenfalls in der Verantwortung des Betreibers, also der Kommune oder dem Verein – und ist nur sportartspezifisch zu beantworten. Hier hilft ein Blick auf die Regelungen auf der DOSB-Homepage sowie die Hygieneleitlinien des Robert-Koch-Instituts.

 

Dürfen sanitäre Anlagen und Umkleiden geöffnet werden?

Einzelumkleiden, Wechselspinde und Schließfächer sowie sanitäre Anlagen (Dusch- und Waschräume, Toiletten) können nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch Instituts für Hygiene genutzt werden.

Sammelumkleiden können von höchstens einer Person je angefangener 5 Quadratmeter Grundfläche genutzt werden, soweit keine feste Trennvorrichtungen angebracht sind. Dies gilt auch in Fitnessstudios, Sportanlagen und Schwimmbädern und Saunen.

Für ein entsprechendes Hygienekonzept ist der Betreiber verantwortlich, dieses ist zusätzlich zu den sportartspezifischen Konzepten zu beachten.



Das Hygienekonzept für Floorball in Hessen ist den Mitgliedsvereinen zugesendet worden und ist auch auf http://floorball-hessen.de zu finden.


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